Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben mit Datum vom 23. Oktober 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, erlassen (sogenannte Hinweisgeber-Richtlinie - HinSch-RL). Die Umsetzung in Deutschland erfolgte durch das Hinweisgeberschutzgesetz. (HinSchG).
Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
Ziel des Gesetzes ist es, natürliche Personen (hinweisgebende Personen) vor Repressalien zu schützen. Dieser Schutz bezieht sich auf die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangten Informationen über Verstöße bei ihrem Beschäftigungsgeber oder einer anderen Stelle, mit der sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Geschützt werden darüber hinaus Personen, die Gegenstand einer Meldung sind sowie sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind.
Ein notwendiges und wirksames Instrument, um illegales und unethisches Verhalten offenzulegen, ist das Einrichten von Meldestellen, um Hinweise anonym abzugeben.
Eine hinweisgebende Person hat für ihre Meldung die Wahl zwischen einer Meldung an eine interne oder externe Meldestelle. In Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und die hinweisgebende Person keine Repressalien fürchtet, sollte sie eine Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
Hinweisgebende Personen können sich an folgende externe Meldestellen wenden:
- Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (§ 19 HinSchG)
für alle externen Meldungen soweit nicht eine andere externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 HinSchG zuständig ist - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
für Meldungen nach § 21 HinSchG - Bundeskartellamt
für Meldungen nach § 22 HinSchG
Die Gemeinde Bedburg-Hau hat eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) für Hinweisgebende eingerichtet.
Die interne Meldestelle betreibt hierzu gemäß § 16 des Hinweisgeberschutzgesetzes einen elektronischen Meldekanal. Als elektronischer Meldekanal wird das Hinweisgebersystem der Firma Vispato über die Internetadresse
eingesetzt. Die Arten möglicher Verstöße werden im Hinweisgebersystem zur Auswahl angezeigt.
Im Hintergrund wird der Hinweis anonymisiert, klassifiziert und danach an die zuständige Stelle in der Verwaltung weitergeleitet und bearbeitet. Die Rückmeldung erfolgt über die Plattform, sodass die Statusaktualisierung durch den Hinweisgeber abgerufen werden kann. Im Rahmen dieses Prozesses bleibt der Hinweisgeber anonym.
Folgende Fristen sind einzuhalten. Innerhalb von 7 Tagen muss dem Hinweisgeber bestätigt werden, dass seine Meldung eingegangen ist. Innerhalb von spätestens 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung muss der Hinweisgeber über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese informiert werden.
Wichtiger Hinweis
Bei aktuellen Gefahren oder bedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte zuerst an die bekannten Notfallrufnummern oder die nächste Polizeidienststelle.
Lesen Sie bitte vor Abgabe einer Meldung die Informationen auf dieser Internetseite.
Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
- Externer Link zum Hinweisgeberportal der internen Meldestelle
- Externer Link zum Hinweisgeberportal der externen Meldestelle beim Bundesamt fü…
- Externer Link zum Hinweisgeberschutzgesetz auf der Seite des Bundesministeriums…
- Externer Link zur externen Meldestelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistu…
- Externer Link zur externen Meldestelle des Bundeskartellamtes