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Wohngeld

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und sorgt damit für eine Entlastung bei geringem Einkommen oberhalb der Grundsicherung. Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Leistungen ist das Wohngeldgesetz (WoGG). Diese soziale Absicherung des Wohnens erfolgt durch Zahlung als Mietzuschuss, sofern Sie eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnen, oder als Lastenzuschuss, wenn Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung haben.

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt ab von der Zahl der Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der anrechnungsfähigen Miete bzw. Belastung. 

Wohngeld-Plus

Zum 01. Januar 2023 ist eine umfassende Wohngeldreform in Kraft getreten. Durch diese Novellierung werden wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Daneben steigt auch die Höhe des Wohngeldes deutlich und zur Entlastung bei den Heizkosten wurde eine dauerhafte Heizkomponente eingeführt.

 
Online-Antrag

Über das Portal "Gemeinsam Online" können Bürgerinnen und Bürger ab sofort einen digitalen Wohngeld Miet- oder Lastenzuschuss Erstantrag stellen und Nachweise hochladen. Sie gelangen direkt zum Erstantrag Mietzuschuss über diesen Link. Der Erstantrag Lastenzuschuss ist direkt über diesen Link erreichbar.

Verantwortlichkeit

Kommunikationsdetails
Name Stefanie Kucken
Telefonnummer0 28 21 / 660 530
E-MailStefanie.Kucken@bedburg-hau.de

Benötigte Formulare

Weiterführende Informationen

Auf der Internetseite des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW finden Sie viele weitergehende Informationen zum Thema "Wohngeld".
Auch das Bundesministerium hat auf seinen Internetseiten nützliche Informationen zum Thema "Wohngeld" zusammengestellt.

Rechtsgrundlagen

Fristen

Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

Besonderheiten

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

Voraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
  2. Wie hoch ist Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
  3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?
Gesamteinkommen

Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Beträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

Die Einkommensermittlung ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften, ergänzt um steuerfreie Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils 10 Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum

  • Steuern vom Einkommen
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

geleistet werden. Werden alle 3 aufgeführten Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

Miethöhe/monatliche Belastung bei Eigentum

Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung des Wohnraums aufgrund eines Mietvertrages.

Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Auch Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste gehören nicht dazu.

Einkommen der Haushaltsmitglieder

Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person zählen als Haushaltmitglieder die Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind.

Zum Beispiel:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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