Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin bzw. dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.
Ab dem 01.10.2023 ist die Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins online möglich. Dies können Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr mit Hilfe der Onlineausweisfunktion oder die Erziehungsberechtigten vor dem 16 Lebensjahr des Jugendlichen online beantragen.
Verantwortlichkeit
Voraussetzungen
Die Beantragung ist ab dem 15. Lebensjahr und vor Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.