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Sondernutzung durch zweite Zufahrt

Jeder Straßenanlieger hat Anspruch auf eine Zufahrt. Damit ist ein Grundstück in der Regel ausreichend erschlossen. Eine zweite Grundstückszufahrt kann nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden. 

Es gilt: Egal ob es sich um eine Garage, einen Stellplatz, oder eine Freifläche auf dem Grundstück handelt, es wird lediglich eine Zufahrt genehmigt.

Die Anlage einer zweiten bzw. weiteren Zufahrt sowie die Änderung einer bestehenden Zufahrt stellt eine Sondernutzung dar und bedarf vor der Errichtung einer Genehmigung.

Für Zufahrten gilt der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit, d. h., der Vereinbarkeit mit den rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger und den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (siehe § 20 StrWG NRW).

Dieser Grundsatz der Gemeinverträglichkeit wird durch § 10 der Straßenverkehrsordnung für das Einbiegen aus einem Grundstück in eine Straße konkretisiert. Danach hat sich ein Anlieger so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen wird. Darin inbegriffen ist die Verpflichtung, bei der Anlage von Zufahrten möglichst eine solche Breite zu wählen, bei der mit den geringsten Beeinträchtigungen des durchgehenden und des ruhenden Verkehrs zu rechnen ist.

Auswirkungen

Zufahrten zu Grundstücken haben Auswirkungen auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und verschiedene andere Funktionen oder Nutzungen von Straßen:

  • Jede Zufahrt erzeugt zusätzliche Konfliktpunkte mit dem fließenden Verkehr, woraus negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs resultieren.
  • (Zweit-)Zufahrten beinträchtigen durch die zusätzliche Versiegelung, die allgemeine Versickerungsfähigkeit der Seitenräume. Das anfallende Niederschlagswasser hat weniger Fläche, um über die belebte Bodenzone, dem Grundwasser wieder zugeführt zu werden. Dies hat zur Folge, dass bei stärkeren Regenereignissen nicht genügend Stauräume zur Verfügung stehen und sich das Wasser vor den Einfahrten sammeln kann.
  • Es ergeben sich Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Bevorrechtigung und die Aufenthaltsqualität für Fußgänger. Jede Zufahrt verlängert den Bereich, in dem Fußgänger besonders gefährdet sind.
  • Durch die Gemeinde sind Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum herzustellen. Dieses Angebot wird durch die Schaffung zusätzlicher oder unangemessen breiter Zufahrten verringert, da das Parken im Bereich von Zufahrten gemäß Straßenverkehrsordnung unzulässig ist.
  • Im Bereich der Zufahrten wird der Gemeingebrauch der Straße eingeschränkt, da keine Anlage von Beleuchtung, Verkehrsschildern, Begrünung, Parkplätzen, Anlagen von Versorgungsträgern, Vorhalten von Aufstellflächen für zum Beispiel Telekommunikations- oder Postsammelkästen etc. möglich ist.
  • Zufahrten beeinträchtigen den öffentlichen Straßenraum nicht nur in funktionaler, sondern auch in gestalterischer Sicht. Der Straßenraum verliert seine optische und funktionale Gliederung durch das Verschmelzen des öffentlichen Verkehrsraums mit den Vorflächen zu den Einstellplätzen.
  • Werden Reparaturen an Leitungen erforderlich, ist der Bewegungsspielraum stark eingeschränkt und es sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
  • Entsprechend dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) hat der Anlieger die Zufahrt so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, sowie den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
  • Die Verkehrssicherungspflicht für den Zufahrtsbereich liegt beim Grundstückseigentümer

Verfahrensablauf

Da eine Genehmigung nur erteilt werden kann, sofern aus technischer Sicht und aus Sicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nichts gegen die Anlegung der Zufahrt spricht, hat ein Beteiligungsverfahren der verschiedenen Fachbereiche zu erfolgen.

Auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und vorhandener Straßenausbaupläne wird über die Machbarkeit, Lage und Ausführung von Zufahrten entschieden.

Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast (Kreisstraßen, Landstraßen, Bundesstraßen) ist, bedarf es der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast.  

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Neuanlegung / Änderung einer Grundstückszufahrt bzw. Ausnahmegenehmigung einer zusätzlichen / zweiten Grundstückszufahrt
  • Bemaßter Lageplan mit Eintragung der Gesamtfläche der Grundstückszufahrt unter Berücksichtigung von z.B. Grünanlagen, öffentlichen Parkplätzen, Bäumen, Laternen, Beschilderung, Bushaltestellen etc.
  • Darstellung der vorhandenen (Foto) und geplanten Situation

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Errichtung von Grundstückszufahrten ist spätestens 6 Wochen vor der geplanten Baustelleneinrichtung schriftlich einzureichen.

Rechtsgrundlage

  • Rechtsgrundlage bildet § 18 - Straßen und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) 

Amt/Fachbereich

Fachbereich 6 – Planen und Bauen

Hinweise / Besonderheiten

  • Bei Erteilung der Genehmigung sind die Hinweise zur Anlegung von Zufahrten sowie die Information zu Grundstücksentwässerung zu beachten und einzuhalten.
  • Die Breite von weiteren/zweiten Zufahrten sollen eine Breite von 3,0 m nicht überschreiten.
  • Bei Zufahrten an Straßen (mit Hochborden) ist das Hochbord im Bereich der Zufahrten abzusenken und mittels Schrägsteinen an den vorhandenen Bordstein anzugleichen.

(Regelfall PKW- Zufahrt: 3,0m abgesenkt + je 1,00m Flügelstein links /rechts = 5,0m)

  • Soll ein Grundstück durch mehrere Fahrzeuge genutzt werden, so sind die Garagen, Einstellplätze, Carports etc. so auf dem Grundstück anzuordnen, dass diese über eine 3,00 m breite Zufahrt erreichbar und nutzbar sind. Wird hierbei eine öffentliche Fläche gequert, so darf die Zufahrt ab der Grundstücksgrenze bis zum Anschluss der Straße unter 45° aufgeweitet werden.
  • Bei Grundstücken (z.B. Garagenhöfe) mit höherem Fahrzeugaufkommen ist wegen des Begegnungsverkehrs im Zufahrtsbereich eine Breite von max. 6,00 m vorzusehen. Gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Grundstücke können bei begründetem Bedarf über eine getrennte Zu- und Abfahrt bzw. über eine größere Zufahrtsbreite erschlossen werden.
  • Zufahrten in Gebieten mit Einzel-, Doppel- oder Reihenhausbebauung sollten zu je zwei Zufahrten an der Grenze benachbarter Grundstücke oder Häuser zusammengefasst werden, damit möglichst viel öffentlicher Parkraum bzw. Straßennebenraum zusammenhängend erhalten bleibt.
  • Für jede Zufahrt ist immer die kürzeste Verbindung zwischen Anliegergrundstück und öffentlicher Straße zu wählen. Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3,00 m Länge vorhanden sein.
  • Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechend befestigt sein.
  • Die endgültige Festlegung von Lage, Breite, Aufbau und zu verarbeitendes Material für die Herstellung der Zufahrt erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Abwägung von Aspekten der Verkehrssicherheit.
  • Zufahrten an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind grundsätzlich unzulässig.
  • Die genannten Zufahrtsbreiten beziehen sich auf den gesamten Nutzungsbereich der öffentlichen Straßen bzw. Straßennebenflächen.
  • Die bauliche Gestaltung der Zufahrt hat so zu erfolgen, dass bei Nutzung der Zufahrt durch eine ausreichende Sicht auf Fahrbahn sowie Geh- und Radwege jederzeit eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. § 10 StVO ist zu beachten.
  • Die Lage der Zufahrt / Zufahrten darf ohne erneute Genehmigung nicht verändert werden.

Verantwortlichkeit

Kommunikationsdetails
Name Christian Grimm
Telefonnummer0 28 21 / 660 624
E-Mailchristian.grimm@bedburg-hau.de

Gebührenrahmen

Art
Gebühr
Es können Gebühren anfallen

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