Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge zum Besuch einer Kindertagesstätte ist § 51 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) - in Verbindung mit der Satzung des Kreises Kleve.
Die zu leistenden Beitragshöhe ist abhängig vom erzielten Jahreseinkommen und vom Betreuungsumfang.
Der Beitrag richtet sich nach der Anlage zur Satzung des Kreises Kleve. Den genauen Inhalt dieser Satzung entnehmen Sie bitte der Internetseite des Kreises Kleve.
Seit dem 01.01.2024 werden die Elternbeiträge unmittelbar durch den Kreis Kleve erhoben. Allgemeine Informationen zu den Kindertageseinrichtungen, den Elternbeitragstabellen und dem Online-Vordruck "Verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen" finden Sie auf der Seite des Kreises Kleve.
Allgemeine Informationen zur Erhebung der Elternbeiträge
Maßgebend für die Festsetzung des Elternbeitrages sind grundsätzlich die gesamten prognostizierten Einkünfte des laufenden Kalenderjahres. Ist dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, ist abweichend hiervon auf das Einkommen des Kalendervorjahres zurückzugreifen. Die Einkommensverhältnisse werden grundsätzlich jährlich überprüft.
Änderungen der Einkommensverhältnisse (z.B. durch Beschäftigungsaufnahme des zweiten Elternteils, Arbeitsplatzwechsel o.ä.), die zu einer höheren oder niedrigeren Einstufung der Einkommensgruppe führen können, sind der Gemeinde Bedburg-Hau unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Einkommen im Sinne des KiBiz ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Zum Einkommen gehören insbesondere:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten (Pauschale bzw. in vom Finanzamt anerkannter Höhe).
Ausnahme: Bei Beamten, Richtern, Soldaten, Mandatsträgern etc., ist grundsätzlich ein Zuschlag von 10 Prozent des um die Werbungskosten bereinigten Einkommens hinzuzurechnen. - Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft: Gewinn (d.h. Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben).
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung: Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten
- Unterhaltsleistungen für den Zahlungspflichtigen und das betreute Kind
- Öffentliche Leistungen zum Lebensunterhalt wie z.B.: Arbeitslosengeld I + II, Leistungen nach dem SGB XII, Krankengeld, Renten, Pensionen, Wohngeld, Leistungen nach dem BAFöG, UVG oder USG, Mutterschaftsgeld usw.
- Sonstige Einkünfte: alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, wie z.B.: Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung ("Minijobs") , Trinkgelder, Auslandszulagen etc.
Nicht zum Einkommen zählen:
- Kindergeld und vergleichbare Leistungen (z.B. Kinderzuschuss zur Rente)
- Elterngeld bleibt nach der Maßgabe des § 10 Abs. 2 bis 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) anrechnungsfrei (bis 300 Euro)
Einkommensnachweise
Die Höhe des Einkommens ist nachzuweisen. Dieser Nachweis kann insbesondere anhand folgender Unterlagen erfolgen:
- Einkommensteuerbescheid (in der Regel bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen ausreichend)
- Lohnsteuerkarte
- Verdienstbescheinigung/-abrechnung des Arbeitgebers
- Bescheinigung des Finanzamtes
- Erklärung des Steuerberaters / Gewinn- und Verlustrechnung
- Bescheid zum Arbeitslosengeld, Rentenbezug, Mutterschaftsgeld usw.
Beitragspflicht und -zeitraum
Beitragspflichtig sind die Eltern bzw. Pflegeeltern des Kindergartenkindes. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
Beitragszeitraum ist grundsätzlich das gesamte Kindergartenjahr, welches dem Schuljahr entspricht (01.08. bis 31.07. des Folgejahres). Abweichend davon beginnt die Beitragspflicht mit dem 01. des Monats der Aufnahme. Sie wird durch Schließungszeiten (Ferien o.ä.) nicht berührt und besteht für die gesamte Laufzeit des Betreuungsvertrages.
Allgemeine Hinweise
Weitere wichtige allgemeine Hinweise zur Einkommensberechnung und Beitragsfestsetzung:
- Kinderfreibeträge
Nach der Ermittlung des maßgebenden Einkommens werden für das dritte und jedes weitere Kind die fiktiven Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in Abzug gebracht. Der volle Kinderfreibetrag beträgt zuzüglich des Betreuungsfreibetrags seit dem 01.01.2011 insgesamt 7.812,00 Euro. - Geschwisterkinder
Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Kindertageseinrichtungen, ist nur für ein Kind der Elternbeitrag zu zahlen. Ergeben sich auf Grund der Betreuungsart und der Einkommenshöhe unterschiedliche Beiträge, ist der jeweils höhere Elternbeitrag zu zahlen. - Keine Elternbeiträge werden erhoben
- für Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, für das im selben Kalenderjahr am 01. August beginnende Kindergartenjahr und folgende Kindergartenjahre bis zur Einschulung,
- für Eltern oder Kinder, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen,
- für Eltern oder Kinder, die Leistungen nach dem dritten oder vierten Kapitel des SGB XII beziehen,
- für Eltern oder Kinder, die Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) beziehen,
- für Kinder, für die Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) gezahlt wird,
- für Kinder in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII.
- Erlass oder Absenkung des Elternbeitrages
Nach § 4 der Satzung des Kreises i.V.m. § 23 Abs. 4 KiBiz können Elternbeiträge auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar ist. Die Zumutbarkeit wird unter Beachtung sozialhilferechtlicher Bestimmungen geprüft. Entsprechende Anträge werden in eigener Zuständigkeit durch das Jugendamt des Kreises Kleve bearbeitet. - Verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen
Die Höhe der Einkünfte ist von den Eltern mit "Verbindlichen Erklärung" darzulegen. - Festsetzung des Höchstbetrages
Falls die "Verbindliche Erklärung" nicht abgegeben wird oder geforderte Nachweise nicht vorgelegt werden, ist der Höchstbetrag aufgrund fehlender Mitwirkung festzusetzen. - Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zum Einkommen macht . Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.