Inhalt

Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege wird zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen gewährt. Rechtsgrundlage ist das 7. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige, die ihren Pflegebedarf aus vorrangigen Leistungen, vor allem der Pflegeversicherung, nicht decken können sowie Pflegebedürftige, die keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, weil sie nicht pflegeversichert sind.

Die Leistungsgewährung ist dabei abhängig von Einkommen und Vermögen der Antragsteller. Die Hilfe zur Pflege wird geleistet, sobald dem Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Vermögen oder Einkommen nicht zuzumuten ist.

Anträge auf Gewährung von Hilfe zur Pflege können Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Bedburg-Hau nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Gemeindeverwaltung stellen. Über den Antrag entscheidet allerdings der Kreis Kleve.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Kreises Kleve. Informieren Sie sich dort u.a. über die

Auf den Internetseiten des Kreises können Sie auch direkt einen Onlineantrag stellen oder aber den erforderlichen Antragsvordruck downloaden.

Kommunale Pflegeberatung

Die kommunale Pflegeberatung bei der Kreisverwaltung Kleve ist eine unabhängige, neutrale und kostenfreie Beratungsstelle rund um das Thema Pflege im Alter.

Informieren Sie sich umfassend auf der Seite des Kreises Kleve. Dort gelangen Sie auch zum Pflegeportal.

Verantwortlichkeit

Kommunikationsdetails
Name Stefanie Gorißen
Telefonnummer0 28 21 / 660 520
E-Mailstefanie.gorissen@bedburg-hau.de
Kommunikationsdetails
Name Jennifer Schoofs
Telefonnummer0 28 21 / 660 521
E-Mailjennifer.schoofs@bedburg-hau.de

Benötigte Formulare

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Pflegeleistungen sind immer zuerst bei der Pflegekasse zu beantragen. Die Pflegekasse prüft über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), ob und in welchem Umfang Pflegeleistungen gewährt werden können. Dies geschieht in der Regel durch Einstufung in die sogenannten Pflegegrade.

Wird durch den MDK Pflegebedürftigkeit festgestellt, kann die pflegebedürftige Person zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen wählen. Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege durch nahestehende Personen sichergestellt werden kann. Pflegesachleistungen werden ausschließlich an ambulante Pflegedienste erbracht.

Nehmen Personen Pflegeleistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch, welche nicht oder nicht vollständig durch die Pflegekasse abgedeckt sind, können sie einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Kosten aus Sozialhilfemitteln stellen.

Grundsätzlich hat die häusliche Pflege Vorrang vor der Heimpflege. Ist die Unterbringung in einem Pflegeheim unvermeidbar, so können auf Antrag die ungedeckten Heimkosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden. Zuvor sind jedoch Einkommen (zum Beispiel Renten, Mieteinnahmen und Pflegeleistungen) und Vermögen (zum Beispiel Sparvermögen, Kapitalbildende Versicherungen, nicht selbstgenutzte Immobilen) einzusetzen.

Links

Sie haben das Seitenende erreicht.