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Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Das Grundsteuergesetz bildet den gesetzlichen Rahmen der Grundsteuer, auf dessen Basis diese von Kommunen erhoben wird.

Ihre Höhe orientiert sich grundsätzlich an dem vom Finanzamt festgestellten Einheitswert, dem Grundsteuer-Messbetrag und am kommunalen Hebesatz.

Foto von einem Holzhausmodell mit aufgetürmten Geldmünzen

Die Grundsteuer wird in die Kategorien A und B unterteilt.
Das „A“ steht für „agrarisch“. Die Grundsteuer A gilt also für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft. 
Das „B“ steht für „baulich“. Die Grundsteuer B umfasst die in einer Gemeinde liegenden bebauten und unbebauten Grundstücke – also alles, was nicht Land- und Forstwirtschaft ist.

Die zurzeit gültigen Hebesätze der Gemeinde Bedburg-Hau für die Grundsteuer A betragen 259 % und für die Grundsteuer B 501 %.

 

Grundsteuerreform

Im Zuge der Grundsteuerreform hat das Finanzamt Kleve auf Grundlage der Grundsteuererklärung der Eigentümer die Messbeträge aller Grundstücke neu ermittelt. Die neuen Grundsteuermessbeträge finden ab dem Jahr 2025 ihre Anwendung.

Bei Rückfragen bezüglich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages wenden Sie sich bitte unter Angabe des Aktenzeichens direkt an das Finanzamt Kleve (Bewertungsstelle, Emmericher Straße 182, 47533 Kleve, Telefon: 02821/803-1959). Bitte legen Sie keinen Widerspruch gegen den Grundbesitzabgabenbescheid der Gemeinde Bedburg-Hau ein, wenn Sie mit der Höhe des ausgewiesenen Messbetrages nicht einverstanden sein sollten. Für die Festsetzung der Messbeträge ist ausschließlich das Finanzamt Kleve zuständig.

 

Änderung bei der Grundsteuererklärung

Im Zuge der Grundsteuerreform haben sich weitere rechtliche Vorschriften geändert. Hier ist insbesondere die Regelung der Erklärungs- und Abgabepflicht zu nennen. Waren in der Vergangenheit Erklärungen nur zu einem Hauptfeststellungszeitpunkt von Gesetzes wegen einzureichen, hat sich diese Pflicht grundlegend ausgeweitet. 

Nunmehr sind von den Grundstückseigentümern Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die für die Grundsteuerwertfeststellung von Bedeutung sein können, einen Monat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Veränderung eingetreten ist, anzuzeigen.
„Das nur geringe Anzeigeaufkommen bezüglich der in 2022 und 2023 eingetretenen Veränderungen (u.a. Erstbezug von Neubauten) lässt vermuten, dass diese Regelung in der Öffentlichkeit noch nicht umfassend wahrgenommen wurde“, so das Finanzamt Kleve.
 

Verantwortlichkeit

Kommunikationsdetails
Name Fabian Löcker
Telefonnummer0 28 21 / 660 210
E-Mailfabian.loecker@bedburg-hau.de

Rechtsgrundlagen

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