Rechtsgrundlage für die Gewährung von Sozialhilfe ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Anspruchsberechtigt sind grundsätzliche alle Hilfebedürftigen, die keinen Anspruch auf Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II haben.
Nicht anspruchsberechtigt nach dem SGB II sind insbesondere Personen, die
- das 65. Lebensjahr vollendet bzw. das Renteneintrittsalter erreicht haben oder
- vorübergehend oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder
- eine Altersrente beziehen.
Sozialhilfe stellt somit den Lebensunterhalt älterer oder voll erwerbsgeminderter Personen sicher. Sie haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Hilfe nach dem
- dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt), wenn Sie zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind, vor Erreichen der Altersgrenze eine Altersrente beziehen oder nach dem
- vierten Kapitel (Grundsicherung), wenn Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze erreicht haben.
Zur Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem SGB XII bedarf es wiederum einer umfassenden Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. In der Regel ist daher eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich. Im Rahmen des Beratungsgespräches wird dann auch erläutert, welche Unterlagen/Nachweise vorzulegen sind.