Jeder Grundstückseigentümer kann beim Steueramt der Gemeinde Bedburg-Hau eine geeignete, geeichte Messvorrichtung (umgangssprachlich 2. Wasseruhr) für die Gartenbewässerung/Außenbewässerung anmelden. Für die Registrierung der neuen Wasseruhr kann gerne der Online-Formular-Assistent "Anmeldung Wasserzähler Garten" genutzt werden.
Alternativ kann der neue Zähler auch persönlich, schriftlich, via E-Mail oder telefonisch angemeldet werden. Bei der Anmeldung ist der Startstand in Kubikmetern, die auf dem Zähler vorhandene Zählernummer und der Inbetriebnahmezeitpunkt mitzuteilen.
Die Wasserschwundmengen, welche durch solch einen Zähler gemessen werden, bleiben bei der Berechnung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Die Gebührenpflichtigen haben die Verwendung und den Umfang dieser verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen am Ende eines jeden Jahres (Oktober bis Dezember) dem Steueramt gegenüber nachzuweisen. Auch dies kann gerne über den auf dieser Seite aufrufbaren Online-Formular-Assistent "Zählerstandsmeldung Wasseruhr" geschehen. Ansonsten kann der Zählerstand auch persönlich, schriftlich, via E-Mail oder telefonisch mitgeteilt werden.
Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle sechs Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Eine vollständige Bereinigung der Abwassergebühren kann das Steueramt nur dann vornehmen, wenn am Ende eines jeden Jahres der Stand der 2. Wasseruhr mitgeteilt wird. Sollte der Nachweis nicht jährlich erfolgen, so wird lediglich ein jahresanteiliger Wert berücksichtigt. Wird der Zählerstand in sechs aufeinanderfolgenden Jahren nicht gemeldet, erlischt die Registrierung der Messvorrichtung.
Das Befüllen von Schwimmbädern, Gartenpools u.ä. über die eingebaute Messvorrichtung wird nicht gestattet, da das verwendete Frischwasser nach der Befüllung als Schmutzwasser anzusehen und der Abwasserentsorgungsanlage zuzuführen ist.
Die aufgeführten Regelungen können in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (im Ortsrecht Satzung 6-05) und der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (im Ortsrecht Satzung 6-06) nachgelesen werden.