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Eigentumswechsel (Grundbesitz)

Das Steueramt wird nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wird die Gemeinde durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes Kleve über den Eigentumswechsel in Kenntnis gesetzt.

Grundsteuer

Bei einem Eigentumswechsel tritt der steuerrechtliche Übergang nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes erst zum 1. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres ein. Dies bedeutet, dass der bisherige Eigentümer bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres steuerpflichtig bleibt. Darüber hinaus bleibt die Steuerpflicht bestehen, bis der Grundsteuermessbescheid (Zurechnungsfortschreibung) für den neuen Eigentümer vorliegt, §§ 9, 10, 27 Grundsteuergesetz. Eine unterjährige Umschreibung der Grundsteuern auf einen neuen Eigentümer ist somit gesetzlich ausgeschlossen.

Sonstige Grundbesitzabgaben

Die sonstigen Grundbesitzabgaben (Abfallentsorgungsgebühren, Abwasserentsorgungsgebühren bei GrundstücksentwässerungsanlagenEvangelische Kirchensteuer, Gewässerunterhaltung Niersverband, NiederschlagswassergebührenSchmutzwassergebühren (Kanal) und​​​​​​ Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren) können unterjährig zum 1. eines Monats umgeschrieben werden. Für die Umschreibung im laufenden Jahr benötigt die Gemeinde Bedburg-Hau von Seiten des Käufers beziehungsweise Verkäufers offizielle Unterlagen. Dies können z.B. Auszüge aus dem notariellen Kaufvertrag (Seite Verkäufer/Käufer, Seite Objektbezeichnung, Seite mit allen Unterschriften) sein. Weiter muss dem Steueramt ein präzises Umschreibedatum (zum 1. eines Monats) genannt werden, welches von Käufer- und Verkäuferseite akzeptiert wird.
Ein vorgezogener Eigentumswechsel ist nur möglich, wenn die gesamte wirtschaftliche Einheit übereignet wurde. Sofern sich der Eigentumswechsel nur auf einen Teil des Grundstückes erstreckt oder das Grundstück geteilt wird und auf verschiedene Erwerber übergeht, muss auf jeden Fall der Fortschreibungsbescheid des Finanzamtes abgewartet werden. Dies gilt auch bei unbebauten oder landwirtschaftlichen Grundstücken.

Verantwortlichkeit

Kommunikationsdetails
Name Fabian Löcker
Telefon0 28 21 / 660 210
E-Mailfabian.loecker@bedburg-hau.de

Rechtsgrundlagen

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