Neuregelung für Osterfeuer ab 2020
Der Rat der Gemeinde Bedburg-Hau hat durch den Ratsbeschluss vom 28.11.2019 die Durchführung von Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) zum 01.01.2020 neu geregelt. Dadurch ergeben sich für das Abbrennen eines Osterfeuers wesentliche Änderungen. Nachfolgend werden Ihnen diese vorgestellt.
Wer darf ein Osterfeuer ausrichten?
Zukünftig dürfen noch alle Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereine und Nachbarschaften Osterfeuer durchführen. Die bisherige Regelung, dass jeder Privathaushalt ein Osterfeuer durchführen konnte, entfällt.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Anzeige eines Osterfeuers muss schriftlich mindestens vier Wochen (für 2025 bis spätestens 23.03.2025) vor Ostern beim Ordnungsamt eingereicht werden. Hierzu ist ein Antragsvordruck ausgefüllt und unterzeichnet fristgerecht einzureichen. Auf Grund dieser Anzeige findet eine Überprüfung statt. Anschließend erhält der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung zur Durchführung des Osterfeuers.
Welche Aufsichtspersonen sind erforderlich?
Das Osterfeuer muss ständig von zwei Personen über 18 Jahren beaufsichtigt werden.
Welche Größe, Höhe und Grundfläche des Osterfeuers ist erlaubt?
Das Brauchtumsfeuer darf eine maximale Aufschichtungshöhe von 3,50 m nicht übersteigen. Die Grundfläche wird auf maximal 10 x 10 m festgelegt und darf nicht überschritten werden.
Fallen für das Osterfeuer Gebühren an?
Das Brauchtumsfeuer ist weiterhin gebührenfrei. Allerdings wird für die Bearbeitung, Überprüfung und Kontrolle eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 € erhoben. Der Gebührenbescheid wird gleichzeitig mit der Anzeigenbestätigung zugesandt.
Den Antragsvordruck sowie das Merkblatt für Osterfeuer finden sie unter benötigte Formulare.
Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Kollegen des Ordnungsamtes gerne zur Verfügung.
Verantwortlichkeit
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
Art |
Gebühr |
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Verwaltungsgebühr | 20,00€ |