Die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage bedarf grundsätzlich einer Baugenehmigung. Davon ausgenommen sind die nach § 62 BauO NRW verfahrensfreien und die nach § 63 BauO NRW freigestellten Bauvorhaben. Die Kreisverwaltung Kleve ist als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig für die Erteilung einer Baugenehmigung im Gemeindegebiet der Gemeinde Bedburg-Hau. Zudem wacht sie über die Einhaltung der zahlreichen Auflagen und Bestimmungen des Baurechts.
Die Gemeinde Bedburg-Hau nimmt zu allen Baumaßnahmen, die im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB, im sogenannten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB und im sogenannten Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegen, Stellung und leitet dies entsprechend an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter.
Genehmigungsfreistellung im Sinne des § 63 BauO NRW
Bei einigen Vorhaben, die im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes errichtet werden sollen und dessen Festsetzungen entsprechen, besteht die Möglichkeit, ein Genehmigungsfreistellungsverfahren im Sinne des § 63 BauO NRW durchzuführen. Genauere Voraussetzungen für die Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens sind in § 63 (2) BauO NRW geregelt. Im Falle einer Genehmigungsfreistellung werden die Bauunterlagen bei der Gemeinde Bedburg-Hau eingereicht. Die Gemeinde Bedburg-Hau legt dann unverzüglich eine Ausfertigung der Bauunterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. Mit dem Vorhaben darf 1 Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden (§ 63 (3) BauO NRW).
Die Baubeginnanzeige ist eine Woche vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde durch den Bauherren einzureichen (§ 74 (9) BauO NRW).
Verfahrensfreiheit im Sinne des § 62 BauO NRW
Viele kleinere Vorhaben (Zäune, Terrassenüberdachungen, Garagen/Carports, etc.) sind gem. § 62 BauO NRW als verfahrensfrei anzusehen. Diese Vorhaben unterliegen weder dem Vorbehalt einer Baugenehmigung, noch einer Genehmigungsfreistellung. Derartige Vorhaben müssen daher nicht der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Sollte sich der Bauherr über die Verfahrensfreiheit im Unklaren sein, sollte er sich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde erkundigen und beraten lassen. Bei der Verfahrensfreiheit müssen zudem alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden, da es sonst beispielsweise Probleme mit den Abstandsflächen im Sinne des § 6 BauO NRW geben könnte. Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind ebenfalls zu berücksichtigen, da diese meist konkretere Regelungen zu verschiedenen baulichen Anlagen aufweisen (z. B. Zaunhöhe, Baugrenzen, etc.).
Innen-, und Außenbereichssatzungen
- Außenbereichssatzungen
Für manche Gebiete im Außenbereich wurden sogenannte Satzungen im Sinne des § 35 (6) BauGB erlassen. Diese Satzungen ermöglichen innerhalb des Geltungsbereiches, dass zu Wohnzwecken dienende Vorhaben im Sinne des § 35 (2) BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Unsere Außenbereichssatzungen finden Sie unter Satzungen.
- Innenbereichssatzung
Die Innenbereichssatzungen grenzen bauplanungsrechtlich den Innenbereich vom Außenbereich ab und schaffen somit Klarheit über die Bebaubarkeit von Grundstücken. Die Bauvorhaben müssen sich entsprechend einfügen. Die Innenbereichssatzungen der Gemeinde Bedburg-Hau finden Sie unter dem Bereich Satzungen.
Verantwortlichkeit
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