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Kinderreisepass

Informationen rund um den Kinderreisepass

Der Kinderreisepass wurde zum 01.01.2024 durch die Bundesregierung abgeschafft.

Seit dem 01.01.2024 ist die Neuausstellung sowie die Aktualisierung eines Kinderreisepasses nicht mehr möglich. Gültige Kinderreisepässe behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Damit können ab dem 01.01.2024 nur noch Personalausweise oder Reisepässe ausgestellt werden, unabhängig vom Alter der Person/des Kindes.

Unabhängig von der Restgültigkeit des Ausweisdokuments verlieren Ausweisdokumente ihre Gültigkeit, wenn Ihr Kind anhand des darin eingetragenen Lichtbilds nicht oder nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies kann z.B. auch zu Zurückweisungen an Grenzübergängen führen.

Bitte prüfen Sie daher regelmäßig, z.B. vor Urlaubsreisen, ob eine Identifizierung Ihres Kindes anhand des Lichtbilds noch zweifelsfrei möglich ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist die Beantragung eines neuen Ausweisdokuments zwar mit Gebühren verbunden, aber im Vergleich zu etwaigen Problemen beim Grenzübergang könnten diese Gebühren allerdings eine gute Investition darstellen.

Sollten Sie noch Fragen zu den jeweils möglichen Ausweisdokumenten haben, beraten wir Sie gerne auch telefonisch!  

Hinweis: Für Reisen in bestimmte Länder werden besondere Anforderungen gestellt. Die Einreisebestimmungen und vor allem die Passvorschriften sollten sie vor Reiseantritt immer prüfen! Hinweise erteilen die Reisebüros oder das Auswärtige Amt.

Für Beantragung ist unbedingt vorab ein Termin unter der Telefonnummer 02821/6600 zu vereinbaren!

 

Vorsprache

Den Antrag für den Personalausweis oder Reisepass von Kindern müssen die Personensorgeberechtigten (Mutter und Vater oder Betreuer/in) stellen. Falls nur ein Elternteil vorspricht, ist eine gleichlautende schriftliche Erklärung abzugeben, dass die/der weitere Personensorgeberechtigte der Ausstellung des Personalausweises oder Reisepasses zustimmt. Liegt alleiniges Sorgerecht nach Scheidung vor, wird der Sorgerechtsbeschluss und bei Bestehen einer Betreuung die Bestallungsurkunde benötigt.

Für die Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses muss das Kind mit vorsprechen.

Verantwortlichkeit

Kommunikationsdetails
Name Jannik Metzner
Telefon0 28 21 / 660 322
E-Mailjannik.metzner@bedburg-hau.de
Kommunikationsdetails
Name Stefanie Ehme
Telefon0 28 21 / 660 320
E-Mailstefanie.ehme@bedburg-hau.de
Kommunikationsdetails
Name Jessica Siebers
Telefon0 28 21 / 660-321
E-Mailjessica.siebers@bedburg-hau.de

Gebührenrahmen

Art
Gebühr
Kinderreisepass -neu- 13,00€
Verlängerung / Aktualisierung 6,00€

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Bei Antragstellung mitzubringen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung einer staatlich anerkannten Übersetzerin oder eines staatlich anerkannten Übersetzers benötigt. Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden.
  • Personalausweis oder Reisepass der Erziehungsberechtigten
  • Ein biometrisches Lichtbild des Kindes, dies ist auch bei Kleinkindern notwendig
  • Wenn die Antragsstellung nur durch einen Sorgeberechtigten erfolgt, muss eine Vollmacht des anderen Sorgeberechtigten vorgelegt werden
  • Ggf. Sorgerechtsbescheinigung bei Kindern, deren Eltern nicht oder nicht mehr verheiratet sind
  • eventuell alten Kinderausweis/Kinderreisepass
  • das Kind muss bei der Ausstellung sowie der Verländerung des Kinderreisepasses mit vorsprechen

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