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Straßenreinigungssatzung

Detaillierte Hinweise zum Thema Straßenreinigung/Winterwartung können in derStraßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Bedburg-Hau nachgelesen werden.


Inhalt

Straßenreinigung

Inhalt der Reinigungspflicht

Die Gemeinde Bedburg-Hau betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern übertragen wird.

Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen.

 

Person beseitigt Laub von der Straße   Person räumt Schneemassen vom Gehweg

 

Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Gemeindebild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 - 3 der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung und dem Straßenverzeichnis dieser Satzung.

 

Übertragung der Reinigungspflicht auf den Grundstückseigentümer

Die Reinigung der im Straßenverzeichnis (Bestandteil der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung) besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.

Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte.

Die Reinigung der Gehwege, soweit gemäß § 1 Absatz 3 ein Gehweg vorhanden ist, wird auf die Eigentümer übertragen.

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.

 

Art und Umfang der Reinigungspflicht

Fahrbahnen und Gehwege sind regelmäßig von den Grundstückseigentümern zu säubern > siehe Straßenverzeichnis.

Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Das Kehren des Unrats in Kanäle und Senken ist verboten.

Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

  

Ihr Kontakt

Mölders, Michael

Fachbereich
Planen und Bauen
Telefon
0 28 21 / 660-29
Telefax
0 28 21 / 660-80
E-Mail
Michael.Moelders@bedburg-hau.de
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