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Sozialhilfe (SGB XII)
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Sozialhilfe ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Anspruchsberechtigt sind grundsätzliche alle Hilfebedürftigen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II haben.
Nicht anspruchsberechtigt nach dem SGB II sind insbesondere Personen, die
- das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- vorübergehend oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder
- eine Altersrente beziehen.
Diese Personen haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder aber nach dem vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherungsleistungen).
Zur Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem SGB XII bedarf es einer umfassenden Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. In der Regel ist daher eine persönliche Vorsprache des/der Hilfesuchenden zwingend erforderlich. Im Rahmen des Beratungsgespräches wird dann auch erläutert, welche Unterlagen/Nachweise vorzulegen sind.
Ihr Kontakt
Gorißen, Stefanie
- Fachbereich
- Arbeit und Soziales
- Telefon
- 0 28 21 / 660-47
- Telefax
- 0 28 21 / 660-52
- Stefanie.Gorissen@bedburg-hau.de
- Zimmernummer
- 12
Schoofs, Jennifer
- Fachbereich
- Arbeit und Soziales
- Telefon
- 0 28 21 / 660-72
- Telefax
- 0 28 21 / 660-52
- Jennifer.Schoofs@bedburg-hau.de
- Zimmernummer
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