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Sorgeerklärung
Die Pflicht und das Recht für ein Kind zu sorgen (elterliche Sorge) haben verheiratete Eltern gemeinsam. Müttern, die nicht verheiratet sind, steht die elterliche Sorge allein zu. Nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung können Eltern die nicht verheiratet sind, erklären, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Solche Sorgeerklärungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung, die beim Jugendamt erfolgen kann.
Ihr Kontakt
Hünnekes, Bärbel
- Fachbereich
- Öffentliche Ordnung und Schule
- Telefon
- 0 28 21 / 660-37
- Telefax
- 0 28 21 / 660-65
- Baerbel.Huennekes@bedburg-hau.de
- Zimmernummer
- 2