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Bauberatung

Bei der Errichtung und Änderungen von baulichen Anlagen sind grundsätzlich die Bestimmungen des Baurechtes und des Planungsrechtes einzuhalten.

Im Gegensatz zum Baurecht, das in der Landesbauordnung einheitlich für ein Bundesland geregelt ist, liegen für unterschiedliche Bereiche im Gemeindegebiet verschiedene Möglichkeiten der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes vor.

Im Gegensatz zum sogenannten Flächennutzungsplan, der das Gemeindegebiet nach bestehenden und geplanten unterschiedlichen Bodennutzungen ausweist, richtet sich die konkrete Bebaubarkeit eines Grundstückes nach dem jeweils geltenden verbindlichen Planungsrecht, d.h. nach dem § 30 Baugesetzbuch (BauGB) - Bebauungsplan, oder nach dem § 34 BauGB - Innenbereich (in der Regel bebaute Ortskerne) oder nach dem § 35 BauGB - Außenbereich (in der Regel Agrar- und Forstflächen, sowie Grünflächen außerhalb der bebauten Ortsteile).

Wirtschaftswegekonzept

Das ländliche Wegenetzkonzept der Gemeinde Bedburg Hau finden Sie hier:

Datenschutz in der Bauleitplanung

Das Dokument bezüglich des Datenschutzes im Bereich der Bauleitplanung finden Sie hier:


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Bauleitplanung und Öffentlichkeitsbeteiligungen

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für alle Bauvorhaben sind in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen festgehalten. Sie werden kurz mit dem Begriff „Öffentliches Baurecht“ bezeichnet. Es umfasst unter anderem das Bauplanungsrecht, das im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt ist.

Die städtebauliche Planung gehört nach dem Baugesetzbuch zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Städte und Gemeinden. Das BauGB verpflichtet diese, die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, „sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Wann die Aufstellung eines Bauleitplans oder seine Änderung erforderlich ist, liegt weitgehend im planerischen Ermessen der Gemeinde. Der Bürger hat auf die Aufstellung eines Bauleitplans oder seine Änderung keinen Anspruch.

Die Bauleitplanung ist im BauGB als zweistufiges System ausgestaltet. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen, die in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen: den Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne.

 

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan ist der übergeordnete Bauleitplan für die gesamte Gemeinde. Er hat die Aufgabe, für das Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussichtlichen Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.

Der Flächennutzungsplan wird auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Aus dieser Eigenschaft ergibt sich, dass Aussagen im Flächennutzungsplan vor allem die Gemeinde selbst und nicht grundsätzlich schon den Bürger rechtlich binden. So gibt zum Beispiel die Darstellung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche als Baufläche im Flächennutzungsplan dem betreffenden Eigentümer noch kein Baurecht.

Der Flächennutzungsplan kann bei der Gemeinde Bedburg-Hau eingesehen werden. Ebenfalls werden planungsrechtliche Auskünfte erteilt.

 

Bebauungspläne

Bebauungspläne enthalten rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines Gebietes. Sie werden deshalb auch als „verbindliche“ Bauleitpläne bezeichnet und anders als der Flächennutzungsplan als Satzung, d.h. als Ortsrecht beschlossen. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Sie konkretisieren die Darstellungen des Flächennutzungsplanes und setzen für räumlich begrenzte Bereiche in rechtsverbindlicher Weise fest, ob und wie die Grundstücke bebaut werden dürfen.

So wird zum Beispiel die Art und das Maß der baulichen Nutzung bestimmt, die Bauweise, die überbaubaren und nicht-überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen, das erlaubte Maß der Versiegelung, die Flächen für die Nebenanlagen und Garagen, die Verkehrsflächen, die Führung von Versorgungsleitungen, Park- und Grünflächen oder auch die Flächen für Kindergärten und Schulen.

Die rechtsgültigen sowie die sich in Aufstellung oder Änderung befindlichen Bebauungspläne können bei der Gemeinde Bedburg-Hau eingesehen und es werden planungsrechtliche Auskünfte erteilt.

 

Außenbereichssatzung

Das Bauen im Außenbereich ist planungsrechtlich vom Grundsatz her auf privilegierte Vorhaben beschränkt. Hierunter sind Bauvorhaben zu verstehen, die land- oder forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Betrieben dienen oder aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung oder nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Ein hiervon unabhängiges Wohnen ist im Außenbereich hingegen nicht allgemein zulässig.

Für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht landwirtschaftlich geprägt sind und in denen bereits eine Wohnbebauung vorhanden ist, kann die Gemeinde eine so genannte Außenbereichssatzung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches erlassen. Hiervon hat die Gemeinde Bedburg-Hau in einigen Bereichen Gebrauch gemacht.

Innerhalb der Satzungsbereiche, die weiterhin dem Außenbereich zuzurechnen sind, ist die Errichtung neuer Wohnhäuser oder kleinerer Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig, wenn keine anderen öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Im Ergebnis führt eine solche Satzung zu einer Bebauungsverdichtung durch Baulückenschließung, nicht jedoch zu einer Ausdehnung der Bebauung in den Freiraum hinein.

 

Aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen in der Bauleitplanung

 

Offenlage der 32. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Hau Nr. 02 "Loo'sche Heide" gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) und § 4 Abs. 2 BauGB
12. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Huisberden Nr. 1 „Ortskern" für den Bereich Fährstraße
Satzung gem. §35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) "Hauptstraße/Mühlenweg" in der Ortschaft Louisendorf im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gem. §4 Abs. 1 BauGB
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Außenbereichssatzung "Hauptstraße/Mühlenweg" gem. § 35 (6) BauGB der Ortschaft Louisendorf
Offenlage der 12. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Ortskern" für den Bereich Fährstraße

Abgeschlossene Bebauungs-/Flächennutzungsplanverfahren

 

Offenlage der 7. Änderung des Bebauungsplanes Hau Nr. 22 -Baumannshof-
Offenlage der 62. Änderung des FNP im Bereich Kloster Till
Offenlage der 4. Änderung des Bebauungsplanes Till-Moyland Nr. 7 -Kloster-
Bebauungsplan Schneppenbaum Nr. 27 -Ziegelhütte II-
Vereinfachten Änderungen Nr. 1-4 Bebauungsplan Schneppenbaum Nr. 27 -Ziegelhütte II-
Bekanntmachung vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Schneppenbaum Nr. 1 -Alte Bahn-
Bekanntmachung vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Schneppenbaum Nr. 10 -Waldsaum-
Bekanntmachung der 2. Änderung Bebauungsplan Schneppenbaum Nr. 18 - Gewerbegebiet Hasselt-
Bebauungsplan Till-Moyland Nr. 10 – An der Sommerlandstraße -
54. Änderung Flächennutzungsplan Ortschaft Till-Moyland
Bebauungsplan Huisberden Nr. 2 -Fährstraße-
8. Änderung Bebauungsplan Schneppenbaum Nr. 13 -Ortsmitte-
57. Änderung Flächennutzungsplan Ziegelhütte
56. Änderung Flächennutzungsplan Norbertstraße
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Till-Moyland Nr. 5 - Golfanlage und Landschaftspark
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Till-Moyland Nr. 2 - Golfplatz

Ihr Kontakt

Casprig, Anne

Fachbereich
Planen und Bauen
Telefon
0 28 21 / 660-57
Telefax
0 28 21 / 660-52
E-Mail
Anne.Casprig@Bedburg-Hau.de
Zimmernummer
68

Henseler, Dieter

Fachbereich
Planen und Bauen
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0 28 21 / 660-30
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E-Mail
Dieter.Henseler@bedburg-hau.de
Zimmernummer
69